Das Münchener Landgericht hat jüngst im Fall Sky gegen einen Kunden geurteilt: Es ging um eine Klausel in den AGBs des Pay-TV Anbieters: "Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste beziehungsweise Spartickets die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat." Das Gericht urteilte, dass in diesem Fall eine Unzulässigkeit vorliege, da der Kunde ohne eigenes Verschulden mithaften solle. Dieser könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er alle vom Anbieter bereitgestellten Sicherheitsmaßnahmen benutze und sich trotzdem Dritte Zugang verschaffen würden. Eine weitere Klausel wurde ebenfalls als nicht rechtskräftig eingestuft: "Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von 10,00." In diesem Fall werde dem Kunden nicht die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Schaden nachzuweisen, was gegen geltendes Recht verstoße.