Das Landessozialgericht Halle urteilte jüngst im Fall eines ALG-II-Empfängers: Der Mann hatte, da er in seiner Mietwohnung keine Sat-Anlage installieren durfte, einen Kabelanschluss außerhalb des Mietvertrages angeschafft und von den Behörden die Übernahme der Kosten dieses Anschlusses verlangt. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Behörden nicht für derartige Anschlüsse bezahlen müsse, da im ALG II bereits ein Betrag für Freizeit, Kultur und Unterhaltung enthalten sei. Übernommen werden die Kosten nur dann, wenn sie Teil der monatlichen Miete sind.