Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass die Immobiliengesellschaft Deutsche Annington ihren Mietern in Nordrhein-Westfalen nicht vorschreiben darf, einen von ihr zur Verfügung gestellten Kabelanschluss zu nutzen. Die Immobiliengesellschaft wollte die Versorgung mit Kabelfernsehen über eine eigene Tochterfirma abwickeln. In den Mietverträgen konnte jedoch keine Klausel gefunden werden, welche ein derartiges Vorgehen juristisch absicherte und den klagenden Mietern wurde recht gegeben. Diesen wurde somit das Recht eingeräumt, frei über die Art ihres Fernsehempfangs entscheiden zu können. Das Urteil könnte sich auch auf andere Objekte der Deutschen Annington auswirken, in denen ähnlich vorgegangen wird.